Allgemeine Geschäftsbedingungen
1. Geltungsbereich
Die folgenden AGB gelten für alle Verträge zwischen der msa-b GmbH („msa-b“) und einem Kunden („Auftraggeber“) – nachfolgend gemeinsam „Parteien“ genannt –, soweit nicht etwas anderes ausdrücklich schriftlich vereinbart oder gesetzlich zwingend vorgeschrieben ist.
Der Einbeziehung von AGB des Auftraggebers wird widersprochen.
2. Begriffserläuterungen
Die msa-b GmbH gehört zu -DIE TOP BERATER-, eine Unternehmensgruppe, zu welcher darüber hinaus nachfolgende Unternehmen zählen:
- ACM Consultants GmbH
- SUMECO GmbH
- DTB Service GmbH
Dienstleistungen:
- Organisations- und Unternehmensberatung
- Managementsystemberatung
- Auditdienstleistungen
- Projekt- und Prozessmanagement
- Schulungsdienstleistungen
- weitere Dienstleistungen ähnlicher Art, die mit den angeführten in Zusammenhang stehen.
Zertifizierungsnormen: Sind alle Normen, nach denen eine anerkannte Zertifizierung möglich ist.
Arbeitsergebnisse: sämtliche Beratungsleistungen, Mitteilungen, Berichte, Protokolle, Informationen, Dokumente oder sonstige Inhalte, die die msa-b in Erfüllung ihrer Dienstleistung dem Auftraggeber zur Verfügung stellt.
Tagewerke: Ein Tagewerk beträgt 8 Zeitstunden und wird von jeweils einer Person erbracht.
3. Vertragsschluss
Ein Dienstleistungsvertrag kommt durch die Annahme eines Angebotes zustande.
Die Leistungsbeschreibung der msa-b, gegenüber dem Auftraggeber, stellt kein verbindliches Angebot dar. Der Auftraggeber gibt mit seiner Erklärung über die Bestätigung der Leistungsbeschreibung der msa-b ein Angebot gegenüber der msa-b ab, sofern nicht etwas anderes angegeben ist.
Die msa-b kann das Angebot des Auftraggebers innerhalb von 10 Werktagen annehmen,
- indem sie dem Auftraggeber eine schriftliche Bestätigung oder eine Bestätigung in Textform (Fax oder E-Mail) übermittelt, oder
- indem sie mit der Dienstleistung beim Auftraggeber beginnt.
Eine verspätete Annahme gilt als neues Angebot, welches innerhalb von 10 Werktagen angenommen werden kann.
4. Vertragsgegenstand, Leistungserbringung
a. Gegenstand des Vertrages ist die vereinbarte Dienstleistung (Tätigkeit), nicht ein bestimmter wirtschaftlicher Erfolg.
b. Die msa-b erbringt keine Rechtsberatung. Bei rechtlichen Fragen verweisen wir an einen Fachanwalt bzw. Steuerberater.
Die Einhaltung von rechtlichen Verpflichtungen, Fristen und Terminen liegt allein beim Auftraggeber.
Informations- oder Hinweispflichten hierzu bestehen nicht.
c. Die Leistungen werden von der msa-b mit angemessener Sorgfalt nach bestem Wissen und Gewissen erbracht.
d. Die msa-b setzt, nach ihrem Ermessen, qualifizierte Mitarbeiter zur Vertragserfüllung ein.
e. Die msa-b kann sich zur Vertragserfüllung der Leistung eines anderen Unternehmens der -DIE TOP BERATER- oder eines Dritten (jeweils „Dienstleister“) bedienen. Durch die Leistungserbringung des Dienstleisters entsteht kein Vertragsverhältnis zwischen dem Dienstleister und dem Auftraggeber. Die msa-b bleibt für die ordnungsgemäße Erfüllung der vertraglichen Leistungen gegenüber dem Auftraggeber verantwortlich.
f. Sofern eine bestimmte Anzahl an Tagewerken vereinbarte wurde, ist diese durch den Auftraggeber zwingend anzunehmen.
5. Leistungszeit und -ort
Die msa-b ist in der Wahl von Ort und Zeit der Leistungserbringung frei, die Leistung kann auch in mobiler Telearbeit erbracht werden, es sei denn, die Parteien vereinbaren etwas anderes.
Sofern zur Leistungserbringung das Aufsuchen der Räumlichkeiten des Auftraggebers erforderlich ist, haben sich die Parteien darüber terminlich abzustimmen, es gelten die Bestimmungen in Ziffer 6.
6. Pflichten des Auftraggebers
Der Auftraggeber ist verpflichtet, mitzuwirken, soweit dies zur ordnungsgemäßen Erledigung der Tätigkeit erforderlich ist:
a. Der Auftraggeber spricht sich rechtzeitig terminlich mit der msa-b ab und sagt Termine rechtzeitig ab:
- Absagen bis 10 Werktage vor Beginn der jeweiligen Tätigkeit, werden mit 50% der Honorarsumme berechnet
- Absagen zwischen 5 Werktagen und Beginn der jeweiligen Tätigkeit, werden mit 100% der Honorarsumme berechnet.
b. Er hat der msa-b unaufgefordert alle für die Ausführung des Vertrages notwendigen und erforderlichen Unterlagen und Informationen vollständig und rechtzeitig zu übergeben. Die Unterlagen sind so rechtzeitig zu übergeben, dass der msa-b noch eine angemessene Zeit für die Bearbeitung verbleibt. Entsprechendes gilt für die Unterrichtung der msa-b über alle Vorgänge und Umstände, die für die Ausführung des Vertrages von Bedeutung sein können.
c. Der Auftraggeber hat alle schriftlichen, mündlichen oder elektronisch übermittelten Mitteilungen der msa-b zur Kenntnis zu nehmen. In der Art der Übermittlung ist die msa-b grundsätzlich frei. Sollte der Auftraggeber Fragen zu den Mitteilungen haben oder deren Relevanz nicht nachvollziehen können, hat er unverzüglich mit der msa-b Rücksprache zu halten.
d. Der Auftraggeber wird Arbeitsergebnisse der msa-b nur mit schriftlicher Einwilligung Dritten zugänglich machen, soweit sich diese Einwilligung nicht bereits aus dem Vertragsinhalt ergibt. Auch eine geringfügige Abänderung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber bedarf der Einwilligung der msa-b zur Weitergabe an Dritte.
e. Der Auftraggeber verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere der DSGVO und wird auch seine Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datenschutzes verpflichten. Erfordern besondere Umstände im Rahmen der Zusammenarbeit weitere Vereinbarungen gemäß der DSGVO, wird der Auftraggeber diese anlassbezogen regeln.
f. Insbesondere schafft der Auftraggeber unentgeltlich alle Voraussetzungen im Bereich seiner Betriebssphäre, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Vertrages erforderlich sind.
Wartezeiten der msa-b beim Auftraggeber gelten als Arbeitszeiten.
Zu diesen Voraussetzungen zählen u.a.:
- dass der Auftraggeber Arbeitsräume für die Mitarbeiter der msa-b einschließlich aller erforderlichen Arbeitsmittel nach Bedarf ausreichend zur Verfügung stellt;
- dass der Auftraggeber eine Kontaktperson benennt, die den Mitarbeitern der msa-b während der vereinbarten Leistungszeit zur Verfügung steht, wobei die Kontaktperson ermächtigt ist, Erklärungen abzugeben, die im Rahmen der Fortführung des Vertrages als Zwischenentscheidung notwendig sind. Im Falle des Ausfalls der Kontaktperson hat der Auftraggeber eine geeignete Ersatzperson zu stellen.
g. Der Auftraggeber wird durch die Leistungen der msa-b nicht von seiner Verantwortung zur Umsetzung und Überprüfung der Anforderungen der Zertifizierungsnormen und aller rechtlichen und behördlichen Verpflichtungen befreit und hat selbstständig dafür Sorge zu tragen, dies sicherzustellen.
h. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die msa-b unverzüglich über Änderungen seiner Kommunikationsdaten zu unterrichten und auf entsprechende Anfrage der msa-b, binnen 14 Tagen ab Zugang, die aktuelle Richtigkeit erneut zu bestätigen.
Hierzu zählen insbesondere Änderungen bzgl.
- Name/Firma
- Geschäftsführer/Vorstand
- postalische Anschrift
- E-Mail-Adresse und Telefon
i. Die Pflichten gem. Ziffer 6 d., e., g. bleiben auch nach Beendigung des Vertrages, soweit gesetzlich zulässig, fortbestehen.
7. Unterlassen der Mitwirkungspflichten durch den Auftraggeber
Kommt der Auftraggeber seinen Mitwirkungspflicht nicht rechtzeitig oder gar nicht nach, so steht der msa-b für die aus diesem Grunde nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung zu, ohne dass die msa-b zu einer Nachleistung verpflichtet ist.
8. Annahmeverzug des Auftraggebers
Hat der Auftraggeber die Leistungserfüllung aus Gründen, die er zu vertreten hat, verhindert, verzögert oder unmöglich gemacht so steht der msa-b für die aus diesem Grunde nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung zu, ohne dass die msa-b zu einer Nachleistung verpflichtet ist.
9. Verschwiegenheitspflicht
Die msa-b ist verpflichtet, nach Maßgabe der Gesetze über alle Tatsachen, die ihr im Zusammenhang mit der Ausführung des Vertrages zur Kenntnis gelangen Stillschweigen zu bewahren. Diese Verschwiegenheitspflicht obliegt ihr auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses.
10. Datenschutz
Die msa-b verpflichtet sich zur Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen des Datenschutzes, insbesondere der DSGVO und wird auch ihre Mitarbeiter auf die Einhaltung des Datenschutzes verpflichten. Erfordern besondere Umstände im Rahmen der Zusammenarbeit weitere Vereinbarungen gemäß der DSGVO, wird die msa-b diese anlassbezogen regeln.
11. Urheberrechtsschutz
Die Leistungen und Arbeitsergebnisse der msa-b unterliegen dem Schutz des geistigen Eigentums. Der Auftraggeber erhält die schriftlichen Arbeitsergebnisse zur vereinbarten (bestimmungsgemäßen) Verwendung. Auch bei einer geringfügigen Abänderung der Arbeitsergebnisse durch den Auftraggeber bleibt das Urheberrecht der msa-b an den Arbeitsergebnissen bestehen.
12. Leistungshindernis, höhere Gewalt
a. Sofern ein Mitarbeiter während eines laufenden Projektes ausfällt, ist die msa-b berechtigt, eine entsprechende qualifizierte Ersatzperson einzusetzen. Sollte der Auftraggeber dem Einsatz einer Ersatzperson widersprechen, ist die msa-b berechtigt, die Erfüllung ihrer vertraglichen Verpflichtungen zeitlich zu verschieben. Voraussetzung für einen zulässigen Widerspruch ist das Vorliegen eines objektiv wichtigen Grundes.
b. Soweit Verzögerungen durch Hindernisse im Sinne von Ziffer 12 a. für den Auftraggeber unzumutbar werden, kann der Auftraggeber der msa-b eine angemessene Frist zur Fortsetzung der vertragsgemäßen Tätigkeiten setzen. Die msa-b kann sodann eine weitere qualifizierte Ersatzperson benennen. Sollte die msa-b keine Ersatzpersonen benennen, kann der Auftraggeber nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist den Vertrag fristlos kündigen. Der Vergütungsanspruch der msa-b für bereits getätigte Leistungen bleibt hiervon unberührt.
c. Bei Eintritt von höherer Gewalt oder von anderen bei Vertragsschluss unvorhersehbaren Ereignissen, die der msa-b die vereinbarten Leistungen vorübergehend ganz oder teilweise unmöglich machen oder unzumutbar erschweren, wird die msa-b von der Leistungspflicht frei. Der höheren Gewalt stehen Streik, Aussperrung, Pandemien und ähnliche Umstände, die die msa-b mittelbar oder unmittelbar betreffen, gleich, sofern sie diese nicht beseitigen kann. Der Vergütungsanspruch der msa-b für bereits getätigte Leistungen bleibt bestehen.
Weitere Ansprüche des Auftraggebers sind ausgeschlossen.
13. Haftung
a. Die msa-b haftet für eigenes Verschulden sowie für das Verschulden ihrer Erfüllungsgehilfen und gesetzlichen Vertreter.
b. Die msa-b haftet aus jedem Rechtsgrund uneingeschränkt
- bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
- vorsätzlicher oder fahrlässiger Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit
- für etwaige Ansprüche aus einem Garantieversprechen oder dem Produkthaftungsgesetz
c. Verletzt die msa-b fahrlässig eine wesentliche Vertragspflicht, ist die Haftung auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, sofern nicht gemäß Ziffer 13 b. unbeschränkt gehaftet wird. Wesentliche Vertragspflichten sind Pflichten, die der Vertrag msa-b nach seinem Inhalt zur Erreichung des Vertragszwecks auferlegt, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf. Als Obergrenze des vertragstypischen, vorhersehbaren Schadens gilt der Auftragswert. Auftragswert ist die vertraglich vereinbarte Vergütung, ohne Umsatzsteuer und Nebenkosten.
d. Im Übrigen ist eine Haftung der msa-b ausgeschlossen. Dies ist vor allem der Fall, soweit der Auftraggeber seinen Pflichten gemäß Ziffer 6 nicht nachgekommen ist.
e. Die msa-b haftet zudem nicht für das Verschulden Dritter, die der Auftraggeber im eigenen Namen beauftragt hat.
14. Vergütung, Zahlungsverzug, Zurückbehaltungsrecht, Abtretung, Aufrechnung
a. Die Vergütung richtet sich nach der schriftlichen Vereinbarung der Parteien, stets zuzüglich der gesetzlich geltenden Umsatzsteuer.
Sollten die Parteien nichts gesondert vereinbart haben, steht der msa-b die übliche Vergütung gem. § 612 Abs. 2 BGB, zuzüglich Umsatzsteuer, zu.
b. Nebenkosten wie anfallende Barauslagen, Spesen, Reisekosten wie Fahrt-, Zug-, Flug- und Übernachtungskosten sowie ähnliche, aufgrund des Vertrages angefallene Kosten, sind gegen Rechnungslegung der msa-b vom Auftraggeber zusätzlich zu ersetzen, soweit nicht etwas anderes vereinbart wurde.
c. Die Vergütung ist innerhalb von 10 Tagen nach Rechnungsstellung, ohne Abzüge, zu zahlen.
d. Die msa-b ist berechtigt, dem Auftraggeber Rechnungen auch in elektronischer Form zu übermitteln.
e. Im Falle des Zahlungsverzuges des Auftraggebers ist die msa-b berechtigt, gesetzliche Verzugszinsen zu verlangen. Verzug tritt 30 Tagen nach Rechnungsstellung ein, § 286 Abs. 3 BGB.
f. Die msa-b kann die Herausgabe von Arbeitsergebnissen verweigern, bis ihre Forderungen erfüllt sind.
g. Eine Abtretung oder Übertragung der Rechte, Pflichten oder Ansprüche aus diesem Dienstleistungsvertrag ist nicht zulässig.
h. Sofern der Auftraggeber kein Verbraucher i.S.d. § 13 BGB ist, ist eine Aufrechnung gegen die Forderungen von der msa-b auf Vergütung und Auslagenersatz nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
i. Die Vergütung wird durch den Auftraggeber in einer Summe geleistet, soweit nicht etwas anderes vereinbart ist.
15. Vertragsbeendigung und Rückgabe von Dokumenten
a. Der Vertrag endet durch Erfüllung des Vertrags, Ablauf der vereinbarten Laufzeit oder Kündigung. Er endet nicht im Falle einer Gesellschaftsauflösung.
b. Unverzüglich nach Beendigung der Zusammenarbeit der Parteien wird jede Partei sämtliche von der jeweils anderen Partei erhaltenen vertraulichen Informationen nach Aufforderung der jeweils anderen Partei zurückgeben oder vernichten. Nach Wahl der übermittelnden Partei sind auch sämtliche Aufzeichnungen, Kopien und sonstige körperliche und elektronische Erfassungen der erhaltenen vertraulichen Informationen unverzüglich zurückzugeben oder zu vernichten. Die sich aus hieraus ergebenden Pflichten gelten jedoch nur, soweit gesetzliche oder behördliche Aufbewahrungspflichten dem nicht entgegenstehen, soweit nicht Kopien von elektronisch ausgetauschten Dokumenten betroffen sind, die aufgrund von routinemäßig erstellten Sicherungs-Backups des Computersystems existieren und/oder soweit nicht eine Kopie der vertraulichen Informationen aufzubewahren ist, um die Befolgung der Vorschriften dieser Vertraulichkeitsvereinbarung im Bedarfsfall nachvollziehen und nachweisen zu können. Im Falle der Vernichtung ist zu bestätigen und auf Verlangen der übermittelnden Partei nachzuweisen, dass sämtliche Aufzeichnungen, Kopien und sonstige körperliche und elektronische Erfassungen vollständig vernichtet worden sind.
16. Compliance
Die Parteien werden bei der Wahrnehmung ihrer jeweiligen Rechte und Pflichten aus dem Dienstleistungsvertrag alle im Bereich Bestechung oder Korruption für sie jeweils geltenden Vorschriften einhalten.
17. Formerfordernis
Änderungen und Ergänzungen eines Vertrags bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform.
18. Gerichtsstand
Der Gerichtsstand ist Warendorf, wenn der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Unabhängig davon ist die msa-b berechtigt, den Auftraggeber an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
19. Anzuwendendes Recht
Für den Vertrag, die Vertragsdurchführung und die sich hieraus ergebenden Ansprüche der Parteien gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
20. Salvatorische Klausel
Sollten einzelne AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so bleiben die anderen Bestimmungen wirksam.
21. Alternative Streitbeilegung
Die EU-Kommission stellt eine Plattform zur Online-Streitbeilegung unter nachfolgendem Link bereit: http://ec.europa.eu/consumers/odr
Diese Plattform dient als Anlaufstelle zur außergerichtlichen Beilegung von Streitigkeiten aus Online-Kauf- oder Dienstleistungsverträgen, an denen ein Verbraucher beteiligt ist.
Die msa-b nimmt an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle nicht teil.
22. Sonstiges
Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet. Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.
Stand: Februar 2025